Entscheidungstext nº 10Ob2029/96x of Oberster Gerichtshof, May 07, 1996

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer, Dr.Ehmayr, Dr.Steinbauer und Dr.Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Irmgard W*****, Gastwirtin, ***** vertreten durch Dr.Georg Thum, Rechtsanwalt in St.Pölten, wider die beklagte Partei Peter M*****, Anlagenberater, ***** vertreten durch Dr.Christian Függer, Rechtsanwalt in St.Pölten, wegen 420.000 S, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 22. November 1995, GZ 13 R 151/95-44, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 25. Mai 1995, GZ 23 Cg 482/93b-38, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

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Extract


Entscheidungstext nº 10Ob2029/96x of Oberster Gerichtshof, May 07, 1996

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zur neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens bilden weitere Verfahrenskosten.

Begründung:

Die Ehegattin des Beklagten hatte von den Ehegatten L***** seit 1984 ein Gasthaus in M***** gepachtet. Sie war auch Konzessionsträgerin, tatsächlich trat jedoch der Beklagte als Betriebsführer auf und wurde auch allgemein als solcher angesehen. Weder die Eintragung im Telephonbuch noch die Aufschriften auf dem Gasthaus wiesen auf die Betriebsführung der Gattin des Beklagten hin; die faktische Gestion indizierte vielmehr, daß der Beklagte der Wirt war. Verschiedene von der Gewerbebehörde erteilte Auflagen wurden zum Teil nur nach wiederholten behördlichen Auffor...

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