Entscheidungstext nº 10ObS2055/96w of Oberster Gerichtshof, May 07, 1996

Linked as:

Summary


Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Steinbauer als weitere Richter sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Richard Warnung (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Rudolf Schleifer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Josef O*****, vertreten durch Dr.Hans Schwarz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, vertreten durch Dr.Anton Paul Schaffer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Berufsunfähigkeitspension-Weitergewährung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16.Jänner 1996, GZ 12 Rs 135/95-23, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 12.September 1995, GZ 9 Cgs 204/95f-19, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

See the full content of this document

Extract


Entscheidungstext nº 10ObS2055/96w of Oberster Gerichtshof, May 07, 1996

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben. Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, daß das Urteil des Erstgerichtes mit der Maßgabe wiederhergestellt wird, daß es zu lauten hat:

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die Berufsunfähigkeitspension von S 8.492 unter Berücksichtigung der gesetzlichen Pensionsanpassungen über den 31.12.1993 hinaus weiterzugewähren.

Die beklagte Partei ist weiters schuldig, der klagenden Partei die mit S 3.623,04 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 603,84 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid vom 20.1.1993 erkannte die Beklagte dem Kläger eine für den Zeitraum 1.10.1992 bis einschließlich 31.12.1993 befristete Berufsunfähigkeitspension wegen vorübergehender Berufsunfähigkeit von zunächst S 8.165,40, ab 1.1.1993 von S 8.492 zu. Am 4.1.1994 beantragte der Kläger die Weitergewährung der Berufsunfähigkeitspension. Die ...

See the full content of this document

Sponsored links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. All Rights Reserved.

Contents in vLex Southern African Development Community

Explore vLex

For Professionals

For Partners

Company