Entscheidungstext nº 4Ob2074/96w of Oberster Gerichtshof, April 30, 1996

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Graf und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Georg Eisenberger, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Krista M*****, vertreten durch Dr.Maximilian Hofmaninger, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, wegen Herausgabe eines Sparbuches (Streitwert S 115.665), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Berufungsgericht vom 18. Dezember 1995, GZ 21 R 76/96t-24, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Vöcklabruck vom 14. August 1995, GZ 5 C 434/94d-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 4Ob2074/96w of Oberster Gerichtshof, April 30, 1996

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit S 8.112 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 1.352 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Mit Vertrag vom 9./22.November 1989 leaste die Beklagte von der Z-***** GmbH deren Liegenschaft EZ ***** und das darauf von der Leasinggeberin zu errichtende Gebäude. Der Leasingvertrag wurde auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, konnte jedoch von beiden Vertragsteilen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten zum Ende jedes Quartals aufgekündigt werden; die Beklagte verzichtete auf die Dauer von 25 Jahren auf die Ausübung des Kündigungsrechtes. Der Beklagten wurde das Recht eingeräumt, das Leasingobjekt für betriebliche Zwecke zu nutzen und - gegen vorherige schriftliche Anzeige an die Leasinggeberin - gänzlich oder teilweise unterzuvermieten. Die Leasinggeberin nahm die Verwendung des Leasingobjektes als Wohn- und Geschäftshaus zur Kenntnis.

Am 2.März 1992 schloß die Beklagte mi...

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