Entscheidungstext nº 3Ob2030/96t of Oberster Gerichtshof, April 24, 1996

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Dr.Tobias R***** als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des David W*****, wider die beklagte Partei und Gegner der gefährdeten Partei Leo C*****, vertreten durch Dr.Heinz-Wilhelm Stenzel, Rechtsanwalt in Wien, wegen Widerspruchs gegen eine Exekution, Feststellung und Duldung der Löschung eines exekutiven Pfandrechts (Streitwert 1,084.629,60 S) - hier wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung - infolge Revisionsrekurse der klagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 31.Oktober 1995, GZ 11 R 91/95-13, womit der Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 9.Februar 1995, GZ 25 Cg 375/94-6, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

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Entscheidungstext nº 3Ob2030/96t of Oberster Gerichtshof, April 24, 1996

Spruch

Die Revisionsrekurse (ON 18 und ON 20) werden zurückgewiesen.

Die beklagte Partei und Gegner der gefährdeten Partei hat die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortungen (ON 21 und ON 22) selbst zu tragen.

Begründung:

Die klagende und gefährdete Partei (im folgenden kurz: Kläger) begehrt den Ausspruch, daß eine auf bestimmte Miteigentumsanteile an einer Wiener Liegenschaft verbunden mit Wohnungseigentum bezogene zwangsweise Pfandrecht...

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