Entscheidungstext nº 10ObS23/96 of Oberster Gerichtshof, April 23, 1996

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Summary


Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Danzl sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Robert Letz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag.Karl Dirschmied (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Dr.Rudolf H*****, vertreten durch Dr.Ernst Zauner, Rechtsanwalt in Wels, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße  1, wegen Pensionshöhe, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 31.10.1995, 12 Rs 97/95-13, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Wels als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. Mai 1995, GZ 27 Cgs 252/94z-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 10ObS23/96 of Oberster Gerichtshof, April 23, 1996

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß sie lauten:

Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger ab 1.6.1994 weiterhin eine Berufsunfähigkeitspension von S  18.186,80, aufgewertet entsprechend den zwischenzeitig erfolgten Pensionsanpassungen zuzüglich Kinderzuschuß von S  650,- für Albert H*****, geboren 12.6.1969, für den Monat Juni 1994 zu leisten.

Auf diesen Ausspruch sind die in der Zeit ab 1.6.1994 von der beklagten Partei unter dem Titel der vorzeitigen Alterspension zuzüglich des Kinderzuschusses geleisteten Zahlungen anzurechnen.

Das Mehrbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, auf die mit Bescheid Vers.Nr. 2901 190533 vom 3.4.1989 festgesetzte und anerkannte Berufsunfähigkeitspension des Klägers auch die Versicherungsmonate vom 1.4.1985 bis 1988 voll anzurechnen und diese Berufsunfähigkeitspension im gesetzlichen Ausmaß auf der Basis 1.4.1985 bzw 3.4.1989 zu bezahlen, und zwar die bereits fällig gewordenen Beträge binnen 4 Wochen, die weiteren Beträge bis zum 10. eines j...

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