Entscheidungstext nº 1Ob2082/96z of Oberster Gerichtshof, April 23, 1996
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Summary
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei und Gegners der gefährdeten Partei Horst K*****, vertreten durch Dr.Alfons K. Hauer, Rechtsanwalt in Gleisdorf, wider die beklagte und gefährdete Partei Annemarie K*****, vertreten durch Dr.Barbara Jantscher, Rechtsanwältin in Feldbach, wegen einstweiligen Unterhalts (Streitwert 83.400 S), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgerichts vom 6. Oktober 1995, GZ 1 R 369/95-58, womit die einstweilige Verfügung des Bezirksgerichts Feldbach vom 27.Juni 1995, GZ 3 C 112/93-47, teils bestätigt und teils abgeändert wurde, folgenden
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Entscheidungstext nº 1Ob2082/96z of Oberster Gerichtshof, April 23, 1996
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird, soweit er sich gegen den Kostenausspruch wendet, zurückgewiesen. Im übrigen wird ihm Folge gegeben. Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben. Dem Erstgericht wird eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.Die gefährdete Partei hat die Kosten des Rechtsmittelverfahrens vorläufig selbst zu tragen. Die Kosten des Rekursverfahrens des Gegners der gefährdeten Partei sind weitere Verfahrenskosten.Begründung:Die Ehe der Streitteile wurde gemäß § 55 Abs 1 EheG rechtskräftig geschieden und das Alleinverschulden des klagenden Mannes und Gegners der gefährdeten Frau an der Zerrüttung der Ehe ausgesprochen. Die letztinstanzliche Entscheidung 1 Ob 1594/95-45 wurde am 3.Juli 1995 beiden Parteien zugeste...See the full content of this document
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