Entscheidungstext nº 4Ob2007/96t of Oberster Gerichtshof, April 16, 1996

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Tittel und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C*****, vertreten durch Schuppich, Sporn und Winischhofer, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei D*****, vertreten durch Dr.Thomas Lederer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 450.000), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 21.Dezember 1995, GZ 6 R 519/95-11, womit der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 28. Februar 1995, GZ 24 Cg 9/95x-7, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

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Extract


Entscheidungstext nº 4Ob2007/96t of Oberster Gerichtshof, April 16, 1996

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß wird teilweise abgeändert, so daß die Entscheidung - einschließlich des unangefochten gebliebenen Teils und des bestätigenden Ausspruchs - insgesamt wie folgt zu lauten hat:

"Einstweilige Verfügung:

Zur Sicherung des Anspruches der klagenden Partei auf Unterlassung wettbewerbswidriger Handlungen wird der beklagten Partei ab sofort für die Zeit bis zur rechtskräftigen Erledigung des Rechtsstreites über den Unterlassungsanspruch verboten, im geschäftlichen Verkehr

1. wahrheitswidrig zu behaupten, die klagende Partei habe ihre Tätigkeit auf die Betreuung alter Menschen eingeschränkt sowie

2. im Zusammenhang mit Berichterstattungen, die sich scheinbar auf die beklagte Partei, in Wahrheit jedoch auf die klagende Partei beziehen, zu Spenden aufzufordern.

Hingegen wird das Mehrbegehren, der beklagten Partei auch zu untersagen

1. zu behaupten, Clowns zur Betreuung von Kindern während ihres Spitalsaufenthaltes einzusetzen, sofern dies tatsächlich nicht der Fall ist und

2. den Telefonanschluß mit der Wiener Telefonnummer ***** zu verwenden,

abgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 19.962,90 bestimmten, auf den abweisenden Teil entfallen...

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