Entscheidungstext nº 6Ob2061/96y of Oberster Gerichtshof, April 11, 1996

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker und Dr.Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***** Gesellschaft mbH Kommanditgesellschaft *****, vertreten durch Dr.Walter Kerle, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei H***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Burckhard Donath, Rechtsanwalt in Rattenberg, wegen Räumung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 27.September 1995, GZ 2 R 270/95-36, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Kufstein vom 23.März 1995, GZ 5 C 2071/92y-28, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 6Ob2061/96y of Oberster Gerichtshof, April 11, 1996

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, daß das Urteil erster Instanz in der Hauptsache und in Erledigung des Kostenrekurses der klagenden Partei auch im Kostenausspruch wiederhergestellt wird.

Die klagende Partei hat die Rekurskosten selbst zu tragen.

Die beklagte Partei hat der klagenden Partei die mit 19.047,60 S (darin 3.174,60 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und die mit 13.410,-- S (darin 1.905,-- S Umsatzsteuer und 1.980,-- S Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Die Beklagte mietete im Jahr 1987 vom damaligen bücherlichen Liegenschaftseigentümer eine im zweiten Stock des auf der Liegenschaft befindlichen Hauses gelegene Halle zur Betreibung eines Fitness-Studios. Der Vermieter verkaufte am 28.12.1989 die Liegenschaft an die Klägerin. Ihr bücherliches Eigentum wurde im Sommer 1990 eingetragen. Ebenfalls am 28.12.1989 schloß die Klägerin als Leasinggeberin mit einer Dritten (die bereits einen Billardsalon und eine Wohnung im Haus gemietet gehabt hatte) als Leasingnehmerin eine "Leasing-Vereinbarung" über die gesamte Liegenschaft. In den (zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen) Rechtssachen 5 C 2125/90 und 5 C 817/92 des Bezirksgerichtes K...

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