Entscheidungstext nº 2Ob529/94 of Oberster Gerichtshof, March 28, 1996

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien I. Universität Wien, ***** II. Medizinische Fakultät der Universität Wien, ***** III. Institut für Tumorbiologie-Krebsforschung der Universität Wien, ***** alle vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien, wider die beklagten Parteien 1. Verein *****, 2. DDr.Peter S*****, Rechtsanwalt, ***** 3. DDr.Heinrich W*****, die erst- und drittbeklagte Partei vertreten durch Dr.Manfred Lampelmayer, Rechtsanwalt in Wien, wegen zu I. S 87.085,44 sA, zu II. S 1,042.642,25 sA, zu III. S 442.589,79 sA, infolge Rekurses der zweitbeklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 15.Dezember 1993, GZ 13 R 197/93-55, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Teil- und Zwischenurteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 14.Juli 1993, GZ 36 Cg 169/89-49, in Ansehung der zweitbeklagten Partei aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

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Entscheidungstext nº 2Ob529/94 of Oberster Gerichtshof, March 28, 1996

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Begründung:

Der Drittbeklagte war ab 1968 Vorstand des Instituts für Krebsforschung der Universität Wien (folgend kurz: Institut). Dieses Institut war bis zum Inkrafttreten des UOG (BGBl 1975/258) mit Beginn des Studienjahres 1975/76 nicht selbständig rechtsfähig, sondern eine Untergliederung der medizinischen Fakultät der Universität Wien (folgend kurz: Fakultät), die nach §§ 1 Abs 1 iVm 26 Abs 2 lit w HOG (BGBl 1955/154) unentgeltliche Rechtsgeschäfte unter Lebenden abschließen, über die Annahme oder Ausschlagung von Erbschaften und Vermächtnissen entscheiden und das so gewonnene Vermögen nach Maßgabe des Willens des Spenders verwalten konnte. Erst ab Beginn des Studienjahres 1975/76 hat das Institut gemäß § 2 Abs 2 lit a UOG die beschränkte Rechtsfähigkeit, durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte Vermögen oder Rechte zu erwerben und hievon im eigenen Namen zur Erfüllung seiner Zwecke Gebrauch machen zu können. Da der Drittbeklagte beabsichtigte, dem Institut "unter Vermeidung der engen Schranken der Universitätsbürokratie" direkt Geldmittel zuzuführen, um es zu einem international renommierten Forschungsinstitut zu machen, wurde ihm geraten, einen Förderungsverein zu gründen. Am 24.3.1971 wurde der Verein zur Förderung des Institutes für Krebsforschung (folgend kurz: Verein), die nunmehr erstbeklagte Partei, konstituiert. Der in den Statuten festgelegte Vereinszweck war, Vermögenswerte zu schaffen und zu sa...

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