Entscheidungstext nº 5Ob511/96 of Oberster Gerichtshof, March 26, 1996

Linked as:

Summary


Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in den zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Rechtssachen der klagenden und widerbeklagten Partei E***** B.V, ***** Niederlande, vertreten durch Heller, Löber, Bahn & Partner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte und widerklagende Partei G***** AG, ***** vertreten durch Dr.Hannes Priebsch und DDr.Sven D.Fenz, Rechtsanwälte in Graz, wegen S 1,345.920,16 s.A. (16 Cg 144/93v des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz) und S 4,000.000,-- s.A. (16 Cg 256/93i des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz), infolge Rekurses beider Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 28.November 1995, GZ 5 R 185/95-32, womit das Teilurteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 24.Mai 1995, GZ 16 Cg 144/93v-24, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

See the full content of this document

Extract


Entscheidungstext nº 5Ob511/96 of Oberster Gerichtshof, March 26, 1996

Spruch

Dem Rekurs der beklagten und widerklagenden Partei wird nicht Folge gegeben.

Hingegen wird dem Rekurs der klagenden und widerbeklagten Partei Folge gegeben, der angefochtene Beschluß aufgehoben und das Teilurteil des Erstgerichtes, das in seinem klagsabweisenden Teil als unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, in seinem klagsstattgebenden Teil wiederhergestellt.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind als weitere Verfahrenskosten zu behandeln.

Entscheidungsgründe:

Die österreichische Tochtergesellschaft der Klägerin, die E*****-GesmbH (bei deren Liquidation im Jahre 1988 die Klägerin sämtliche Rechte und Verbindlichkeiten aus dem streitgegenständlichen Vertragsverhältnis zur Beklagten übernahm), hat an die Beklagte auf Grund eines Anbots vom 7.1.1986 im Jahr 1986 und zu Beginn des Jahres 1987 (bis spätestens 1.7.1987) ein Fernwärme-Verbund-Rohr-System (vorisolierte Rohre und Formstücke) mit 5-jähriger Garantie geliefert. Zur Sicherung allfälliger Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche hat die Klägerin im Jahre 1989 eine Bankgarantie der E*****kasse über S 1,383.604,-- mit einer Laufzeit bis 1.12.1992 beigebracht. Die Beklagte hat diese Bankgarantie am 12.11.1992 zur Gänze abberufen. Sie begründete dies in einem Schreiben vom 18.11.1992 damit, daß am 7.10.1992 im Zuge von Anschlußarbeiten an zwei T-Abzweigern ungenügende Schweißnähte festgestellt worden seien; es sei das Auftreten weiterer Mängel an den insgesamt 100 bis 130 gelieferten Abzweigstücken zu befürchten.

Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin und Widerbeklagte (im folgenden Klägerin) von der Beklagten und Widerklägerin (im folgenden Beklagte) die Rücküberweisung des Garantiebetrages in der Höhe von S 1,345.920,16 samt 5 % Zinsen seit dem 14.11.1992 im wesentlichen mit der Begründ...

See the full content of this document

Sponsored links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. All Rights Reserved.

Contents in vLex Southern African Development Community

Explore vLex

For Professionals

For Partners

Company