Entscheidungstext nº 5Ob2008/96x of Oberster Gerichtshof, March 26, 1996

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der  Rechtssache der gefährdeten Partei Johann H*****, vertreten durch Dr.Ivo Greiter ua, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die Gegnerin der gefährdeten Partei D***** Corporation *****, British Virgin Islands (B.V.I.), vertreten durch Dr.Ralph Forcher, Rechtsanwalt in Graz, wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung (Streitwert S 7,000.000,-) infolge Revisionsrekurses der Gegnerin der gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 22.Dezember 1995, GZ 1 R 424, 425/95-31, womit der (dem Rekursgericht zusammen mit einer weiteren Entscheidung vorgelegte) Beschluß des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 26.September 1995, GZ 38 C 1960/95m-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluß

gefaßt:

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Extract


Entscheidungstext nº 5Ob2008/96x of Oberster Gerichtshof, March 26, 1996

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die Gegnerin der gefährdeten Partei hat der gefährdeten Partei die mit S 36.225,- (darin enthalten S 6.037,50  Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens zu ersetzen.

Begründung:

Die Gegnerin der gefährdeten Partei, deren Unternehmenssitz auf den British Virgin Islands liegt, bietet Dienstleistungen im Bereich von Kapitalanlagen an. Die gefährdete Partei stellte ihr für ein solches Anlagenmanagement im März 1995 einen auf dem Kreditweg beschafften Betrag von insgesamt S 7,000.000,- zur Verfügung; am 16.8.1995 sollen davon nur mehr rund S 70.000,- (DM 10.000,-) auf dem Konto vorhanden gewesen sein.

Mit der Behauptung, ihr sei der streitgegenständliche Geldbetrag unter Vorspiegelun...

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