Entscheidungstext nº 8Ob2024/96x of Oberster Gerichtshof, March 14, 1996

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Langer, Dr.Rohrer und Dr.Adamovic als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bernhard P*****, vertreten durch Dr.Renate Steiner, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Franz E*****, vertreten durch Dr.Erhard C.J.Weber, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 22.März 1995, GZ 40 R 164/95-52, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 23.November 1994, GZ 42 C 795/89-47, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 8Ob2024/96x of Oberster Gerichtshof, March 14, 1996

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 3.248,64 (darin S 541,44 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Die Eigentümerin einer Wohnung im 3.Wiener Gemeindebezirk verstarb am 2.8.1986. In ihrem Testament hatte sie ihre Enkelin zur Erbin eingesetzt und ihrem Sohn, dem Vater der Erbin, dem Beklagten, das Legat des grundbücherlich einzutragenden lebenslangen Wohnrechtes an der Eigentumswohnung vermacht. Sie ordnete an, daß das lebenslange Wohnrecht des Beklagten von der Erbin gleichzeitig mit der Einverleibung ihres Eigentumsrechtes im Grundbuch einzutragen sei. Die Erbseinsetzung der Enkelin erfolgte über Vorschlag des Beklagten, um diesem das Wohnrecht zu erhalten...

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