Entscheidungstext nº 7Ob2029/96z of Oberster Gerichtshof, March 13, 1996

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Summary


Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Schalich und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Erika O*****, vertreten durch Dr.Werner Masser ua Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Verlassenschaft nach Eleonore K*****vertreten durch Dr.Peter P*****, als Verlassenschaftskurator, und den Nebenintervenienten seitens der beklagten Partei Dr.Wolfgang K*****, vertreten durch Dr.Olaf Borodajkewycz, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 31.August 1995, GZ 40 R 414/95-28, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 11.Februar 1995, GZ 44 C 159/93-21, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

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Extract


Entscheidungstext nº 7Ob2029/96z of Oberster Gerichtshof, March 13, 1996

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Rechtssache wird zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Begründung:

Die Klägerin kündigte der beklagten Verlassenschaft die Wohnung im Haus 1030 Wien, ***** zum 31.5.1993 aus dem Kündigungsgrund des § 30 Abs.2 Z 5 MRG gerichtlich auf, weil keine eintrittsberechtigten Personen vorhanden seien.

Die beklagte Verlassenschaft und der auf ihrer Seite als Nebenintervenient beigetretene Sohn der Verstorbenen wendeten ein, daß...

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