Entscheidungstext nº 3Ob2008/96g of Oberster Gerichtshof, March 13, 1996

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des S*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Betroffenen gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgerichtes vom 1. Februar 1996, GZ 4 R 19/96b-15, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 5.Dezember 1995, GZ 1 P 2614/95b-10, bestätigt wurde, den

Beschluß

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Entscheidungstext nº 3Ob2008/96g of Oberster Gerichtshof, March 13, 1996

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden aufgehoben. Das ihnen vorangegangene Verfahren wird für nichtig erklärt.

Begründung:

Der Revisionsrekurswerber ist slowenischer Staatsangehöriger. Er brachte gegen ein Kreditinstitut, dessen Sitz sich in Österreich befindet, zu 23 Cg 55/95 des Landesgerichtes Klagenfurt eine Klage auf Bezahlung von 36,754.704,37 sA ein. Die Klage war nicht von einem Rechtsanwalt unterschrieben. Der Rechtsmittelwerber beantragte dort, ihm die Verfahrenshilfe zu bewilligen. Dieser Antrag wurde rechtskräftig abgewiesen, seine Klage wurde mangels anwaltlicher Fertigung zurückgewiesen. Die Abweisung des Verfahr...

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