Entscheidungstext nº 4Ob10/96 of Oberster Gerichtshof, March 12, 1996

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Griß und Dr.Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Christian Kuhn und Dr.Wolfgang Vanis, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Republik Österreich (Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft), vertreten durch die Finanzprokuratur,***** 2. Land Kärnten, ***** vertreten durch Dr.Gernot Pettauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert S 1,000.000), infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 21.Dezember 1995, GZ 1 R 237/95-25, womit der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 6.Oktober 1995, GZ 17 Cg 146/94s-18, in der Hauptsache bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

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Extract


Entscheidungstext nº 4Ob10/96 of Oberster Gerichtshof, March 12, 1996

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden teilweise abgeändert, so daß die Entscheidung insgesamt - unter Einschluß der bestätigten Aussprüche - wie folgt zu lauten hat:

"Einstweilige Verfügung:

Zur Sicherung des mit Klage geltend gemachten Anspruches auf Unterlassung wettbewerbswidriger Handlungen wird der erstbeklagten Partei bis zur Rechtskraft des über die Klage ergehenden Urteils aufgetragen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr, insbesondere im Rahmen von Projekten zur Neu- und Wiederbewaldung gemäß § 18 Abs 3 Forstgesetz und im Rahmen von Schutzwaldsanierungsprojekten, Lieferaufträge für Forstpflanzen ohne vorangegangene Ausschreibung gemäß den internen Vergaberichtlinien zu vergeben.

Das Mehrbegehren, beiden Beklagten aufzutragen, es zu unterlassen,

1. mit der Beschaffung von Forstpflanzen, insbesondere im Rahmen von Projekten zur Neu- oder Wiederbewaldung gemäß § 18 Abs 3 Forstgesetz und im Rahmen von Schutzwaldsanierungsprojekten, Abteilungen oder Organe, insbesondere die Landforstdirektion oder die Bezirksforstinspektionen der Zweitbeklagten, zu betrauen, die für die Landesforstgärten der Zweitbeklagten, insbesondere im Zusammenhang mit dem Vertrieb der Produkte der Landesforstgärten, tätig sind;

2. die Vollziehung des Forstgesetzes mit irgendeiner Tätigkeit für die Landesforstgärten der Zweitbeklagten, insbesondere mit der Verwaltung der Landesforstgärten durch die Landesforstdirektion der Zweitbeklag...

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