Entscheidungstext nº 8Ob31/95 of Oberster Gerichtshof, February 29, 1996

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Langer, Dr.Rohrer und Dr.Adamovich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Elisabeth S*****, vertreten durch Dr.Maximilian Ganzert, Dr.Friedrich Wilhelm Ganzert, Rechtsanwälte in Wels, wider die beklagte Partei Dr.Viktor A.Straberger, Rechtsanwalt, 4600 Wels, Maria Theresia-Straße 19, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der J***** GesmbH, ***** wegen Feststellung einer Konkursforderung von S 81.471,-- netto sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 27.Juni 1995, GZ 4 R 263/94-12, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 27.September 1994, GZ 9 Cg 40/94-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

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Entscheidungstext nº 8Ob31/95 of Oberster Gerichtshof, February 29, 1996

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen, die hinsichtlich der Abweisung des Zinsenbegehrens als unangefochten unberührt bleiben, werden darüber hinaus aufgehoben. Die Rechtssache wird im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Begründung:

Mit Beschluß vom 1.2.1994 wurde über das Vermögen der ehemaligen Dienstgeberin der Klägerin der Konkurs eröffnet und der Beklagte zum Masseverwalter bestellt. Die Klägerin war im Betrieb der Gemeinschuldnerin vom 2.3.1991 bis 31.12.1993 als Verkaufsleiterin im Angestelltenverhältnis beschäftigt. Das Dienstverhältnis wurde zum 31.12.199...

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