Entscheidungstext nº 1Ob1/96 of Oberster Gerichtshof, February 27, 1996

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Astrid B*****, vertreten durch Dr.Philipp E. Lettowsky, Rechtsanwalt in Salzburg als Verfahrenshelfer, wider die beklagte Partei Gerhard S*****, vertreten durch Dr.Andreas Schöppl, Rechtsanwalt in Salzburg, sowie die Nebenintervenientin auf Seite der beklagten Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen 300.000 S sA und Feststellung (Streitwert 100.000 S), aus Anlaß der Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz vom 8.November 1995, GZ 1 R 156, 158/95-35, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 25.Mai 1995, GZ 6 Cg 87/94-28, in der Hauptsache bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

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Entscheidungstext nº 1Ob1/96 of Oberster Gerichtshof, February 27, 1996

Spruch

Aus Anlaß der Revision der klagenden Partei werden die Urteile der Vorinstanzen und das diesem vorangegangene Verfahren als nichtig aufgehoben. Die Klage wird zurückgewiesen.

Die Kosten aller drei Instanzen werden gegenseitig aufgehoben.

Begründung:

Entlang der Waffenstillstandszone (Grenzlinie) zwischen Syrien und Israel erstreckt sich von Norden nach Süden die nur wenige Kilometer breite AOS-Zone (Area of Separation), in der Truppen der Vereinten Nationen (UN) stationiert sind, sowie daran westlich und östlich anschließend die AOL-Zone (Area of Limitation), in der ein internationales Beobachtungsteam eingesetzt ist. Zur Friedenssicherung besteht in der AOS-Zone ein den Vereinten Nationen unterstelltes "Force-Kommando" (UNDOF), dem das österr. Bataillon (AUSBATT) mit vier Kompanien im nördlichen Abschnitt ("Golan-Höhen") und das finnische Bataillon (FINBATT) im südlichen Abschnitt unterstellt sind. Jedes Bataillon bzw jede unterstellte Kompanie verfügt über eine "Eingreiftruppe" für Hilfeleistungen in Notfällen.

Am 7.Juni 1991 unternahm der beklagte O...

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