Entscheidungstext nº 14Os138/95 of Oberster Gerichtshof, February 27, 1996

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Der Oberste Gerichtshof hat am 27.Feber 1996 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Mänhardt als Schriftführer, in der Strafsache gegen Peter G***** und Dr.Johann S***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall und § 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden der beiden Angeklagten und über die Berufung des Angeklagten Dr.Johann S***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 20.Dezember 1994, GZ 3 a Vr 1.640/93-110, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Raunig, des Angeklagten Dr.Johann S*****, der Verteidiger Mag.Puchleitner und Mag.Dr.Konradsheim, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten Peter G***** zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 14Os138/95 of Oberster Gerichtshof, February 27, 1996

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.

Der Berufung des Angeklagten Dr.Johann S***** wird Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf 14 (vierzehn) Monate herabgesetzt.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des Verfahrens über ihre Rechtsmittel zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden die Angeklagten Peter G***** und Dr.Johann S***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall und § 15 StGB schuldig erkannt.

Darnach haben sie in den Jahren 1988 und 1989 in Wien im bewußten und gewollten Zusammenwirken (§ 12 StGB) gewerbsmäßig mit dem Vorsatz, sich und Dritte durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, den Leopold J*****, den Rupert L***** und zumindest drei weitere, namentlich nicht mehr feststellbare Personen durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorgabe, die A***** GesnbR würde gegen Bezahlung die rechtmäßige Verleihung solcher akademischer Grade ausländischer Universitäten vermitteln können, die in Österreich geführt werden dürfen, zur Bezahlung von jeweils 180.000 S bzw 200.000 S verleitet und in einem dieser Fälle zu verleiten versucht, wodurch die genannten Personen am Vermögen um insgesamt zumindest 760.000 S geschädigt wurden und um zumindest weitere 180.000 S geschädigt werden sollten.

Rechtliche Beurteilung

Dieses Urteil wird von beiden Angeklagten mit getrennt ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden bekämpft, die jedoch in keinem Punkt berechtigt sind.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angekl...

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