Entscheidungstext nº 10ObS32/96 of Oberster Gerichtshof, February 27, 1996

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Ehmayr sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.Dr.Friedrich Hötzl (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Günther Trausznitz (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Alfred M*****, vertreten durch Dr.Jörg Hobmeier, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen vorzeitiger Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 31.Oktober 1995, GZ 25 Rs 5/95m-29, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 28.Juni 1995, GZ 45 Cgs 64/94i-25, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

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Entscheidungstext nº 10ObS32/96 of Oberster Gerichtshof, February 27, 1996

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben; die Rechtssache wird zur Ergänzung des Verfahrens und zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens bilden weitere Verfahrenskosten.

Begründung:

Der am 13.10.1938 geborene Kläger leidet vor allem an Beeinträchtigungen des Stütz- und Bewegungsapparates. Im Verfahren zu 44 Cgs 139/89 des Erstgerichtes begehrte der Kläger mit der gegen einen abweisenden Bescheid der beklagten Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter gerichteten Klage die Gewährung einer Invaliditätspension gemäß § ...

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