Entscheidungstext nº 1Ob519/96 of Oberster Gerichtshof, February 27, 1996

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Franz S*****, und 2. Katharina S*****, beide vertreten durch Dr.Alfred Lind und Dr.Klaus Rainer, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagten Parteien 1. Harald Z*****, und 2. Annemarie Z*****, beide vertreten durch Dr.Willibald Rath und Dr.Manfred Rath, Rechtsanwälte in Graz, wegen Entfernung einer Begrenzungsmauer (Streitwert 50.000 S) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgerichts vom 22.Juni 1995, GZ 3 R 90/95-22, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Bezirksgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 9.Dezember 1994, GZ 27 C 810/94-16, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

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Entscheidungstext nº 1Ob519/96 of Oberster Gerichtshof, February 27, 1996

Spruch

Der außerordentlichen Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Rechtssache wird an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Begründung:

Die Kläger und die Beklagten sind jeweils Hälfteeigentümer benachbarter Liegenschaften. Der Erstbeklagte kaufte das - durch Abschreibung vom nun den Klägern gehörigen Grundstück entstandene - Grundstück mit Vertrag vom 4.November 1977 vom Vater des Erstklägers als Bauplatz für die Errichtung einer Arbeiterwohnstätte; dem Kaufvertrag war ein...

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