Entscheidungstext nº 3Ob503/96 of Oberster Gerichtshof, February 21, 1996

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Maria Kölbl, Firmengesellschafterin, Werndorf, Bundesstraße 100, vertreten durch Dr.Michael Nierhaus, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Anton Kölbl, Pensionist, Deutschlandsberg, Frauentaler- straße 57, vertreten durch Dr.Guido Held, Rechtsanwalt in Graz, wegen Unterhalts infolge Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 75.600 S) gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungs- gerichtes vom 28.September 1995, GZ 2 R 238/95-104, womit infolge der Berufungen beider Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 27.April 1995, GZ 29 C 29/93-96, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

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Entscheidungstext nº 3Ob503/96 of Oberster Gerichtshof, February 21, 1996

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden - abgesehen von den in Rechtskraft erwachsenen und daher unberührt bleibenden Teilen des Ersturteils (Unterhaltszuspruch für die Zeiträume 1.Juni bis 31. Dezember 1989, 1.Jänner bis 31.Dezember 1991 und 1.Jänner 1993 bis 31. Dezember 1993 von insgesamt 212.260 S nach Anrechnung der für 1989 geleisteten Teilzahlung von 28.000 S und Abweisung des Klagebegehrens in Ansehung folgender Teilbeträge: 4.401 S monatlich vom 1.Juni bis 31. Dezember 1989, 6.831 S monatlich vom 1.Jänner bis 31.Dezember 1990, 4.751 S monatlich vom 1.Jänner bis 31.Dezember 1991, 6.809 S monatlich vom 1.Jänner bis 31.Dezember 1992, 8.600 S monatlich vom 1. Jänner bis 31.Dezember 1994 und 8.900 S monatlich ab 1.Jänner 1995) - hinsichtlich der Abweisung eines Betrages von 170.040 S sA an Unterhalt für die Jahre 1989, 1990, 1991, 1993, 1994 und monatlich 2.100 S ab 1.1.1995 einschließlich der von den Vorinstanzen gefällten Kostenentscheidungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens bilden weitere Kosten des Verfahrens erster Instanz.

Begründung:

Die am 19.Juli 1978 geschlossene Ehe der Streitteile wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 2.Oktober 1991 aus dem überwiegenden Verschulden des Beklagten geschieden. Der Ehe entsprossen drei bereits volljährige Söhne; einer davon ist behindert und befindet sich in einem Altenheim in Pflege. Die nicht durch das Einkommen des Behinderten gedeckten Heimkosten trägt der Beklagte. Die Streitteile sind mit einem Anteil von je 25 % Gesellschafter einer Autohaus Gesellschaft mbH. Diese mietete verschiedene den Streitteilen gehörende Liegenschaften und die darauf befindlichen, im A...

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