Entscheidungstext nº 2Ob516/96 of Oberster Gerichtshof, February 08, 1996

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Susanne R*****, vertreten durch Dr.Grosch und Partner, Rechtsanwälte in Kitzbühel, wider die beklagte Partei Marina W*****, vertreten durch Dr.Klaus Reisch, Dr.Anke Reisch, Rechtsanwälte in Kitzbühel, wegen S

104.760 sA und Feststellung (S 50.000) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 1.Juni 1995, GZ 1 R 157/95-14, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Kitzbühel vom 5.Dezember 1994, GZ 5 C 919/94p-8, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

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Entscheidungstext nº 2Ob516/96 of Oberster Gerichtshof, February 08, 1996

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Rechtssache wird zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Begründung:

Die Klägerin ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ ***** GB *****, bestehend aus dem Grundstück Nr. 408/17. Die Beklagte war Eigentümerin der Liegenschaft EZ ***** GB *****, bestehend aus dem Grundstück Nr. 408/32, welches westlich an die Liegenschaft der Klägerin angrenzt und über das ein unterirdisches, vom Grundstück der Klägerin ausgehendes Kanalrohr führt. Nachdem die Beklagte in den Jahren vor 1987 auf ihrem Grundstück ein Haus errichtet hatte, stellte die Klägerin eine Beschädigung der von ihr verleg...

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