Entscheidungstext nº 15Os155/95 of Oberster Gerichtshof, February 01, 1996

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Der Oberste Gerichtshof hat am 15.Februar 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Mag.Strieder, Dr.Mayrhofer und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Mänhardt als Schriftführer, in der Strafsache gegen Franz R***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Franz R***** und Johann H***** sowie über die Berufung des Angeklagten Christian L***** und über die Berufung der Staatsanwaltschaft betreffend die drei Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Krems a.d. Donau als Schöffengericht vom 17. März 1995, GZ 16 Vr 612/93-362, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

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Entscheidungstext nº 15Os155/95 of Oberster Gerichtshof, February 01, 1996

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten R***** und L***** auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Franz R*****, Christian L***** und Johann H***** wurden des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall und § 15 StGB schuldig erkannt, weil sie vom 27.April 1990 bis 25.Februar 1994 in Krems a.d. Donau mit dem Vorsatz, sich oder andere durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung dieser (schweren) Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, etwa 500 Anleger bei der V*****, V*****, V***** und T*****gesellschaft mbH (im folgenden kurz: VVT) durch die Behauptung, ihr Geld werde bei den größten und kapitalstärksten Banken und Versicherungen Österreichs, bei US-Staatsanleihen zur Finanzierung der Aufforstung in Europa und bei einer amerikanischen Aktiengesellschaft angelegt, sowie durch die Zusage, die Rückzahlung des Kapitals sei durch Bankgarantien besichert und der Ertrag werde 12,25 % pro Jahr betragen, sohin durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen, nämlich zum Abschluß von Kapitalanlageverträgen über (insgesamt ca 100 Mio S), verleitet haben, wodurch

1.) zahlreiche Anleger (die bereits entsprechende Beträge eingezahlt hatten) einen tatsächlichen Schaden von mindestens 19 Mio S erlitten und

2.) andere Anleger, die lediglich Kapitalverträge abgeschlossen hatten, einen (weiteren) Schaden von mindestens 20 Mio S erleiden sollten.

Die Angeklagten wurden hiefür nach dem höheren Strafsatz des § 148 StGB zu mehrjährigen Freiheitsstrafen sowie gemäß § 369 Abs 1 StPO zur Zahlung von 5,301.491,-- S an 55 (im Urteil namentlich genannte) ...

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