Entscheidungstext nº 1Ob513/96 of Oberster Gerichtshof, January 30, 1996

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der Elisabeth G*****, geboren am *****, vertreten durch Dr.Ingrid Huber, Rechtsanwältin in Graz, wegen Ablehnung eines Richters, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Betroffenen gegen den Beschluß des Landesgerichtes Leoben als Rekursgerichtes vom 31. Oktober 1995, GZ 2 R 501/95-35, mit dem der Beschluß des Bezirksgerichtes Liezen vom 18.August 1995, GZ SW 7/95-30, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

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Entscheidungstext nº 1Ob513/96 of Oberster Gerichtshof, January 30, 1996

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben. Dem Erstgericht wird aufgetragen, das gesetzmäßige Verfahren über den Ablehnungsantrag der Betroffenen einzuleiten.

Begründung:

Mit Beschluß vom 26.Juni 1995 begründete das Erstgericht in Ansehung der Betroffenen "eine Sachwalterschaft", legte diese gemäß § 273 Abs 3 Z 3 ABGB "für alle Angelegenheiten" fest, bestellte einen Mitarbeiter eines Vereins für Sachwalterschaft und Patientenanwaltschaft zum Sachwalter und sprach im übrigen aus, daß die Betroffene die Verfa...

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