Entscheidungstext nº 6Ob37/95 of Oberster Gerichtshof, January 25, 1996

Linked as:

Summary


Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Kellner, Dr.Schwarz und Dr.Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Mag.R*****, vertreten durch Dr.Armin Bammer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei  und Gegner der gefährdeten Partei Dr.G*****, vertreten durch Dr.Erich Trachtenberg, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Widerruf (Streitwert im Provisorialverfahren 120.000,-- S), infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 19.September 1995, GZ 12 R 132/95-11, womit der Beschluß (einstweilige Verfügung) des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 14.Juni 1995, GZ 27 Cg 128/95g-4, dadurch abgeändert wurde, daß der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung abgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

See the full content of this document

Extract


Entscheidungstext nº 6Ob37/95 of Oberster Gerichtshof, January 25, 1996

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluß dahin abgeändert, daß die einstweilige Verfügung des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.

Die Revisionsrekursbeantwortung wird zurückgewiesen.

Die klagende und gefährdete Partei hat die Kosten ihrer Rekursbeantwortung und die Kosten ihres Revisionsrekurses vorläufig selbst zu tragen.

Die beklagte Partei und Gegner der gefährdeten Partei hat die Kosten ihres Rekurses endgültig selbst zu tragen.

Begründung:

Der Kläger unterrichtete als Deutschprofessor die 5.Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule, die auch der Sohn des Beklagten besuchte. Im März 1995 beauftragte der Kläger die Schüler mit einer Hausarbeit, das Märchen "Frau Holle" unter dem Titel "Herr Holle" umzugestalten. Der Beklagte verfaßte einen vierseitigen Aufsatz. Am 28.3.1995 übergaben die Schüler dem Kläger ihre Hausarbeiten. Der Sohn des Beklagten übergab neben seiner eigenen Arbeit auch den Aufsatz seines Vaters. Der Kläger verlas diesen Aufsatz vor den Schülern. Der Text des Aufsatzes des Beklagten enthielt ua folgende Passagen:

"Es war einmal ein hübscher fleißiger und ein häßlicher fauler Junge. Ratet einmal, welchen der beiden ihr Internatsleiter, dieser nicht ganz koschere Mag.Amseles bevorzugte! Naja, natürlich den blonden Feschak, wir wissen ja, wie e...

See the full content of this document

Sponsored links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. All Rights Reserved.

Contents in vLex Southern African Development Community

Explore vLex

For Professionals

For Partners

Company