Entscheidungstext nº 8ObA312/95 of Oberster Gerichtshof, January 18, 1996

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Adamovic sowie die fachkundigen Laienrichter Univ.Prof.Dr.Franz Schrank und Herbert Wolf als Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Georg S*****, Vertragsbediensteter, ***** vertreten durch Dr.Peter Kaltschmid, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Land Tirol, vertreten durch den Landeshauptmann Dr.Wendelin Weingartner, 6020 Innsbruck, Landhausplatz, vertreten durch Dr.Ernst F. Mayr und Dr.Christoph Rittler, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen S 133.862,88 brutto sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 3.Oktober 1995, GZ 5 Ra 105/95-18, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 22.Mai 1995, GZ 47 Cga 27/95v-13, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 8ObA312/95 of Oberster Gerichtshof, January 18, 1996

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das berufungsgerichtliche Urteil wird dahin abgeändert, daß das Urteil erster Instanz wiederhergestellt wird.

Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger die mit S 6.337,80 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens (darin S 1.056,30 USt) und die mit S 20.855 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 13.250 Barauslagen und 1.267,50 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Der Kläger ist seit 1.1.1970 beim Land Tirol als Vertragsbediensteter im Bereich des Landeskrankenhauses Innsbruck beschäftigt. Mit Dienstvertrag vom 21.4.1970 wurde er als Elektromechaniker eingestellt, laut Nachtrag zum Dienstvertrag vom 18.1.1988 wurde er ab 1.2.1988 Werkstättenleiter der Arbeitsgruppe Aufzugsmonteure.

Seit dem Jahre 1970 bis zum 7.12.1993 verrichtete der Kläger jeweils mit seiner Zustimmung Journaldienste in einem 9-Tage-Rhythmus. Diese Journaldienste wurden an Werktagen und Sonn- und Feiertagen absolviert, es handelte sich um einen 24-Stunden-Dienst. Der Journaldienst erfolgte zumindest in den letzten Jahren auf Grund eines im voraus erstellten Dienstplanes, sodaß bereits Ende des Jahres dem jeweilig zum Journaldienst Eingeteilten bekannt war,...

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