Entscheidungstext nº 9ObA197/95 of Oberster Gerichtshof, January 17, 1996

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Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Theodor Zeh und Walter Darmstädter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ernst R*****, Gastwirt, ***** vertreten durch Dr.Gerhard Hiebler, Rechtsanwalt in Leoben, wider die beklagte Partei Stadtgemeinde M*****, vertreten durch Dr.Robert Obermann, Rechtsanwalt in Kapfenberg, wegen 407.857,99 S brutto sA, infolge Revision des Klägers und Rekurses beider Parteien gegen das Teilurteil und den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13. September 1995, GZ 8 Ra 46/95-23, womit infolge Berufung des Klägers das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 13.Februar 1995, GZ 23 Cga 133/93p-18, teils bestätigt, teils aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 9ObA197/95 of Oberster Gerichtshof, January 17, 1996

Spruch

1. Der Antrag des Klägers auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Art 177 EGV wird zurückgewiesen.

2. Der Revision des Klägers wird nicht Folge gegeben.

Dem Rekurs beider Parteien wird Folge gegeben und im Umfang der Aufhebung des Ersturteils hinsichtlich einer Abweisung des Klagebegehrens von 101.964,48 S brutto samt 4 % Zinsen seit 1. Dezember 1992 und der Kostenentscheidung in der Sache selbst dahin zu Recht erkannt, daß das Urteil des Erstgerichtes auch diesbezüglich wiederhergestellt wird.

Der Kläger ist schuldig, der beklagten Partei die mit 35.603,40 S bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens (darin 5.933,90 S Umsatzsteuer) sowie die mit 39.170 S bestimmten Kosten des Verfahrens dritter Instanz (darin 13.250 S Barauslagen und 4.320 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Der Kläger war bei der beklagten Partei seit dem Jahre 1959 mit kaufmännischen Arbeiten beschäftigt. Am 15.Dezember 1977 schlossen die Parteien mit Wirksamkeit vom 1.Jänner 1978 einen "Sondervertrag aufgrund des § 39 des Steiermärkischen Gemeindevertragsbedienstetengesetzes (im folgenden: StGVBG) LGBl 1960/1962", nach dem die Bestimmungen die...

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