Entscheidungstext nº 15Os129/95 of Oberster Gerichtshof, January 11, 1996
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Der Oberste Gerichtshof hat am 11.Jänner 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Mag.Strieder, Dr.Rouschal und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Riedl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Alfred K***** wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1, Abs 2 und Abs 3 Z 3 SGG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 9.Februar 1995, GZ 6 b Vr 13125/93-122, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
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Entscheidungstext nº 15Os129/95 of Oberster Gerichtshof, January 11, 1996
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gründe:Mit dem angefochtenen Urteil wurde Alfred K***** des Verbrechens nach § 12 Abs 1, Abs 2 und Abs 3 Z 3 SGG schuldig erkannt.Darnach hat er den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgifte, deren Menge zumindest das Fünfundzwanzigfache der im § 12 Abs 1 SGG angeführten Menge ausmachte, nämlich rund 900 kg Kokain, aus- und eingeführt sowie in Verkehr gesetzt, indem er als Mitglied einer Bande gewerbsmäßig aus Panama auf dem Seeweg Kokain nach Italien einführte und in Europa in Verkehr setzte, und zwar1. im August 1991 rund 300 kg,2. im Mai 1992 rund 300 kg und3. im Jänner 1993 rund 300 kg.Rechtliche BeurteilungGegen den Schuldspruch richtet sich die auf die Z 3, 4, 5 und 5 a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde; indes zu Unrecht.Der Beschwerdeführer behauptet unter Berufung auf die Z 3 des § 281 Abs 1 StPO durch die Verlesung des Gutachtens des medizinischen Sachverständigen Dr.Carl St***** in der Hauptverhandlung vom 9. Februar 1995 (503/V) eine Verletzung der Bestimmung des § 252 Abs 1 StPO und durch ...See the full content of this document
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