Entscheidungstext nº 15Os161/95 of Oberster Gerichtshof, January 11, 1996

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Der Oberste Gerichtshof hat am 11.Jänner 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Mag.Strieder, Dr.Rouschal und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Riedl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Herbert H***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 erster Fall, 148 zweiter Fall und § 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 5.April 1995, GZ 29 Vr 3821/94-17, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwältin Dr.Bierlein, des Angeklagten und des Verteidigers Dr.Lethmüller zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 15Os161/95 of Oberster Gerichtshof, January 11, 1996

Spruch

1. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wird verworfen.

2. Der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im Schuldspruch (wegen des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges) unberührt bleibt, im freisprechenden Teil sowie demzufolge auch im Strafausspruch aufgehoben und - unter Neufassung des (verurteilenden) Urteilsspruchs - im Umfang der Aufhebung gemäß § 288 Abs 2 Z 3 StPO in der Sache selbst erkannt:

Herbert H***** ist schuldig, er hat in der Zeit von Jänner 1992 bis 12. September 1994 in Landeck als Beamter des Arbeitsamtes Landeck wiederholt mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Bedienstete der Arbeitsmarktverwaltung Tirol durch Täuschung über Tatsachen unter Benützung falscher Urkunden, nämlich durch Vorlage unrichtiger (überhöhter) Reiserechnungen und gefälschter Hotelrechnungen, zu Handlungen, und zwar zur Anweisung überhöhter Reisegebühren, verleitet und am 12. September 1994 zu verleiten versucht, die das Landesarbeitsamt Tirol an seinem Vermögen im Betrag von 16.160, 60 S schädigten und um weitere 1.966,20 S schädigen sollten, wobei er den schweren Betrug in der Absicht beging, sich durch dessen wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

Herbert H***** hat hiedurch das Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 erster Fall, 148 zweiter Fall und § 15 StGB begangen.

Er wird hiefür nach dem höheren Strafsatz de...

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