Entscheidungstext nº 4Ob78/95 of Oberster Gerichtshof, December 05, 1995

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei  S*****verband *****, vertreten durch Dr.Marcella Prunbauer und andere Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Werner L*****, vertreten durch Dr.Michael Kaufmann, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 300.000), infolge Revisionsrekurses des Klägers gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 28.September 1995, GZ 2 R 249/95-7, mit dem der Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch vom 14.August 1995, GZ 5 Cg 195/95x-3, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

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Extract


Entscheidungstext nº 4Ob78/95 of Oberster Gerichtshof, December 05, 1995

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß sie wie folgt zu lauten haben:

"Einstweilige Verfügung

Zur Sicherung des Anspruches des Klägers gegen den Beklagten auf Unterlassung wettbewerbswidriger Handlungen wird dem Beklagten für die Dauer dieses Rechtsstreites im geschäftlichen Verkehr verboten, in Österreich die Ausbildung zum Schirmgleiter-Piloten vorzunehmen und/oder Tätigkeiten, die einer Luftfahrerschule vorbehalten sind, auszuüben und/oder anzukündigen, ohne über die erforderliche Ausbildungs- und Betriebsaufnahmebewilligung der zuständigen österreichischen Behörde zu verfügen.

Der Beklagte hat die Äußerungskosten endgültig selbst zu tragen."

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsmitt...

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