Entscheidungstext nº 13Os160/95 of Oberster Gerichtshof, November 22, 1995

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Der Oberste Gerichtshof hat am 22.November 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Bodner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Thomas H***** wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SGG und einer weiteren strafbaren Handlung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung und auf "Aufhebung der Vollstreckbarkeit", die Berufung sowie die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 3.August 1995, GZ 35 Vr 993/95-11, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

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Entscheidungstext nº 13Os160/95 of Oberster Gerichtshof, November 22, 1995

Spruch

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und auf "Aufhebung der Vollstreckbarkeit",

die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld sowie

die Nichtigkeitsbeschwerde

werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung wegen des A...

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