Entscheidungstext nº 1Ob627/95 of Oberster Gerichtshof, November 22, 1995

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wider die beklagte Partei Helga F*****, vertreten durch Dr.Margit Kaufmann, Rechtsanwältin in Wien, wegen Anfechtung von Rechtshandlungen (Streitwert S 1,000.000), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 18.April 1995, GZ 11 R 33/95-24, womit das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 4.Dezember 1994, GZ 18 Cg 201/93-20, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

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Extract


Entscheidungstext nº 1Ob627/95 of Oberster Gerichtshof, November 22, 1995

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben; die Rechtssache wird zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Begründung:

Mit Vereinbarung vom 21.7.1992 räumte der Ehegatte der Beklagten dieser unentgeltlich ein lebenslanges Veräußerungs- und Belastungsverbot an den in seinem Eigentum stehenden, in der Klage näher bezeichneten Liegenschaften bzw Liegenschaftsanteilen ein.

Die klagende Partei begehrte unter Anfechtung der verbücherten Belastungs- und Veräußerungsverbote, die Beklagte schuldig zu erkennen, zur Hereinbringung der der klagenden Partei gegen den Ehegatten der Beklagten zustehenden vollstreckbaren Abgabenforderung von S 7,371.389 jegliche Exekution in diese Liegenschaften bzw Liegenschaftsanteile zu dulden; die Beklagte könne sich vom Anfechtungsanspruch durch Zahlung der Abgabenforderung befreien. Hi...

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