Entscheidungstext nº 1Ob619/95 of Oberster Gerichtshof, November 22, 1995

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Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hubert S*****, vertreten durch Dr.Hans Houska, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Sigrid D*****, vertreten durch Dr.Günter Niebauer, Dr.Armin Paulitsch und Dr.Karl Schaumüller, Rechtsanwälte in Wien, wegen Aufkündigung, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgerichtes vom 10. Mai 1995, GZ 39 R 219/95-16, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Favoriten vom 16.Jänner 1995, GZ 3 C 424/94-11, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 1Ob619/95 of Oberster Gerichtshof, November 22, 1995

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß wird dahin abgeändert, daß das Urteil des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit S 6.499,20 (darin enthalten S 1.083,20 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu bezahlen.

Entscheidungsgründe:

Der Kläger kündigte der Beklagten die in seinem Wohnungseigentum stehende Wohnung zum 30.4.1995 auf. Als Kündigungsgrund machte er Eigenbedarf gemäß § 30 Abs 2 Z 8 MRG geltend, wozu er ausführte, die Wohnung für sich selbst zu benötigen, weil er seinen Ruhestand in W***** ...

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