Entscheidungstext nº 13Os122/95 of Oberster Gerichtshof, November 22, 1995

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Der Oberste Gerichtshof hat am 22.November 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter,  in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Bodner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Hans-Jörg S***** wegen des Verbrechens nach § 3 a Z 2 VG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 31.März 1995, GZ 20 w Vr 6.643/89-263, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Fabrizy, des Angeklagten und des Verteidigers Dr.Werner zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 13Os122/95 of Oberster Gerichtshof, November 22, 1995

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf acht Jahre herabgesetzt.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem auf dem einstimmigen Wahrspruch der Geschworenen beruhenden angefochtenen Urteil wurde Hans-Jörg S***** des Verbrechens nach § 3 a Z 2 VG schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von fünfzehn Jahren verurteilt.

Darnach hat er in Langenlois und Umgebung, an weiteren Orten in Niederösterreich, teilweise auch in Wien und in Baumgarten bei Gmunden sich in einer Verbindung, deren Zweck es ist, durch Betätigung ihrer Mitglieder im nationalsozialistischen Sinn die Selbständigkeit und Unabhängigkeit der Republik Österreich dadurch zu untergraben, daß - zumindest auf längere Sicht - die Beseitigung der auf der Verfassung beruhenden demokratischen Rechtsordnung der Republik Österreich, deren Ersatz durch eine nationalsozialistische Regierung und die Einbindung Österreichs in ein wieder zu errichtendes Großdeutsches Reic...

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