Entscheidungstext nº 15Os139/95 of Oberster Gerichtshof, November 09, 1995

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Der Oberste Gerichtshof hat am 9.November 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Mag.Strieder, Dr.Mayrhofer und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Unterrichter als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Christian B***** wegen des teilweise in der Entwicklungsstufe des Versuches (§ 15 StGB) begangenen Verbrechens nach § 12 Abs 1 zweiter, dritter und vierter Fall, Abs 2 erster Fall und Abs 3 Z 3 SGG, teilweise als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgeriches Wels als Schöffengericht vom 2.Juni 1995, GZ 12 Vr 1268/94-75, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Zehetner, und des Angeklagten zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 15Os139/95 of Oberster Gerichtshof, November 09, 1995

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Aus deren Anlaß wird gemäß § 290 Abs 1 StPO das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch des Angeklagten Christian B***** laut Punkt A II 1 c des Urteilssatzes wegen des versuchten Verbrechens nach § 15 StGB, § 12 Abs 1 vierter Fall SGG, demzufolge auch im Strafausspruch hinsichtlich des Genannten, jedoch unter Aufrechterhaltung der Einziehungserkenntnisse, der Wertersatzstrafe sowie der Aussprüche über die Vorhaftanrechnung und des Absehens vom ...

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