Entscheidungstext nº 6Ob611/95 of Oberster Gerichtshof, November 09, 1995

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Redl, Dr.Kellner, Dr.Schiemer und Dr.Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Ursula F*****, ***** vertreten durch Dr.Wolfram Wutzel, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei und Gegner der gefährdeten Partei Gerhard F*****, vertreten durch Dr.Martin Morscher, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, wegen Ehescheidung und Unterhalt (Streitwert im Provisorialverfahren S 194.400), infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wels als Rekursgerichtes vom 28.Juni 1995, AZ 21 R 247/95 (ON 12), womit dem Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Vöcklabruck vom 5.Mai 1995, GZ 11 C 89/95-8, teilweise stattgegeben und die beklagte Partei für schuldig erkannt wurde, der klagenden Partei bis zur rechtskräftigen Erledigung des Unterhaltsstreits einen einstweiligen Unterhalt von S

4.530 monatlich ab 1.12.1994 zu bezahlen, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

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Extract


Entscheidungstext nº 6Ob611/95 of Oberster Gerichtshof, November 09, 1995

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht stattgegeben.

Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung der klagenden Partei wird vorbehalten.

Die beklagte Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Revisionsrekurses endgültig selbst zu tragen.

Begründung:

Die Klägerin verband ihre am 13.4.1995 beim Erstgericht eingelangte Ehescheidungsklage mit einem Unterhaltsbegehren, gerichtet auf die Bezahlung eines Unterhaltsbeitrages von monatlich S 5.400 ab 1.12.1994. Sie beantragte ferner die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, womit dem Beklagten die Bezahlung eines vorläufigen Unterhalts von monatlich S 5.400 ab 1.12.1994 bis zur rechtskräftigen Erledigung des Unterhaltsbegehrens aufgetragen werden möge. Zu diesem führte die Klägerin aus, daß der Beklagte monatlich S 31.666 verdiene. Er leiste seit seinem Auszug aus der Ehewohnu...

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