Entscheidungstext nº 9ObA185/95 of Oberster Gerichtshof, November 08, 1995

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Steinbauer sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Rupert Dollinger und Herbert Lohr als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Bruno K*****, Pensionist, ***** vertreten durch Dr.Heinrich Keller, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich, Österreichischer Bundestheaterverband, Goethegasse 1, 1010 Wien, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 36.000 S sA brutto und Feststellung (Streitwert 324.000 S), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits-  und Sozialrechtssachen vom 27.März 1995, GZ 8 Ra 17/95-15, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits-  und Sozialgerichtes Wien vom 1.Juni 1994, GZ 9 Cga 178/93y-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 9ObA185/95 of Oberster Gerichtshof, November 08, 1995

Spruch

Die außerordentliche Revision wird, soweit sie sich gegen die Stattgebung des Leistungsbegehrens richtet, zurückgewiesen.

Im übrigen wird der außerordentlichen Revision Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden bezüglich des Feststellungsbegehrens und im Kostenpunkt dahin abgeändert, daß sie einschließlich des in Rechtskraft erwachsenen Teiles insgesamt zu lauten haben:

"Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger einen Betrag von 36.000 S brutto binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Das Mehrbegehren, es werde festgstellt, daß die beklagte Partei bei der Bemessung des Ruhegenusses des Klägers (Ruhegenußbemessungsgrundlage) unter Zugrundelegung der Bestimmungen des Bundestheaterpensionsgesetzes in der zuletzt gültigen Fassung das monatliche Überstundenpauschale von 9.000 S brutto zu berücksichtigen habe, wird abgewiesen.

Der Kläger ist schuldig, der beklagten Partei die mit 51.241,40 S bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz sowie die mit 8.89...

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