Entscheidungstext nº 3Ob7/95 of Oberster Gerichtshof, November 08, 1995

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Michael W*****, vertreten durch Dr.Hermann Spinner, Rechtsanwalt in Lienz, wider die beklagte Partei Elisabeth W*****, vertreten durch Dr.Gerhard Seirer, Rechtsanwalt in Lienz, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (§ 35 EO), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 19.Oktober 1994, GZ 4 R 115/94-20, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Matrei in Osttirol vom 9.Juni 1994, GZ C 44/94p-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 3Ob7/95 of Oberster Gerichtshof, November 08, 1995

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 13.725,-- (darin enthalten S 2.287,50 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Die Ehe der Streitteile wurde mit Beschluß des Erstgerichtes vom 15.11.1991, Sch 4/91-3, gemäß § 55a EheG im Einvernehmen geschieden. Der Kläger verpflichtete sich laut dem in der vorangegangenen Tagsatzung protokollierten Vergleich, zum Unterhalt der Beklagten einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von S 5.000,--, beginnend mit Dezember 1991, zahlbar bis zum 10. eines jeden Monats, zu leisten. Aufgrund dieses Vergleiches wurde der Beklagten mit Beschluß des Erstgerichtes vom 23.3.1993, E 955/93p-1, gegen den Kläger zur Hereinbringung eines Unterhaltsrückstands vom 1.12.1991 bis 30.11.1993 von S 115.000,-- und des ab 1.12.1993 jeweils am 10. eines jeden Monats fällig werdenden Unterhalts von S 5.000,-- Gehalts- und Fahrnisexekution bewilligt.

Der Kläger beantragt mit Oppositionsklage, dies...

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