Entscheidungstext nº 4Ob554/95 of Oberster Gerichtshof, November 07, 1995

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek,  Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Michael S*****, geboren am 26.Februar 1988, ***** vertreten durch Dr.Stefan Kofler, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei L*****, vertreten durch Dr.Walter Hell, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 1,459.664 S sA und Feststellung (Gesamtstreitwert: 1,759.664 S), infolge der Rekurse der klagenden Partei und der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 3.Mai 1995, GZ 3 R 57/95-68, womit das Zwischenurteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 15.Juni 1994, GZ 15 Cg 333/93k-57, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

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Entscheidungstext nº 4Ob554/95 of Oberster Gerichtshof, November 07, 1995

Spruch

Den Rekursen wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Begründung:

Der am 26.2.1988 im Landeskrankenhaus I***** geborene Kläger wies bei seiner Geburt eine perinatale Asphyxie auf. Als deren Folgen leidet er an einem Zustand nach subependymaler, intraventrikulärer und ausgedehnter parendimatöser Hirnblutung, nach cerebralen Anfällen mit BNS-Krämpfen, zeitweisen vokalen Krampfanfällen und an einem schweren psychomental-motorischen Entwicklungsrückstand; er wird lebenslang blind sein.

Als Ursache für die Asphyxie des Klägers kommen entweder die schwere Plazentainsuffizienz seiner Mutter oder die zweifache straffe Nabelschnurumschlingung, welche er bei der Geburt aufwies, in Betracht. Als Folge der Plazentainsuffizienz wäre die Asphyxie des Klägers zu verhindern gewesen, wenn sich seine Mutter bei Beginn der Wehen (noch) in stationärer Behandlung des Landeskrankenhauses I***** befunden hätte. Sie war dort nämlich ab 14.2.1988 stationär aufgenommen, aber am 24.2.1988 wieder entlassen worden, obwohl sich die Plazentainsuffizienz aufgrund der in der Zeit vom 15. bis 24.2....

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