Entscheidungstext nº 1Ob8/95 of Oberster Gerichtshof, October 17, 1995
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***** Aktiengesellschaft, *****vertreten durch a.o. Univ.Prof. DDr.Rene Laurer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, und die Nebenintervenientin Oesterreichische Nationalbank, Wien 9, Otto Wagner-Platz 3, vertreten durch Cerha, Hempel & Spiegelfeld Partnerschaft von Rechtsanwälten in Wien, wegen 102,435.065 S sA, infolge von Revisionen der beklagten Partei und der Nebenintervenientin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgerichts vom 21.November 1994, GZ 14 R 91/94-33, womit infolge Berufungen der beklagten Partei und der Nebenintervenientin das Zwischenurteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 11. Jänner 1994, GZ 33 Cg 15/93-28, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
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Entscheidungstext nº 1Ob8/95 of Oberster Gerichtshof, October 17, 1995
Spruch
Den beiden Revisionen wird nicht Folge gegeben.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens wird der Endentscheidung vorbehalten.Entscheidungsgründe:Der Bundesminister für Finanzen (BMF) erteilte mit Bescheid vom 2. Dezember 1982 in der Fassung vom 10.März 1983 der klagenden Partei die Konzession zum Betrieb des Devisen- und Wechselstubengeschäfts nach § 1 Abs 2 Z 6 KWG 1979 für einen näher bezeichneten Standort. Die - zuerst mitbeklagte und nach rechtskräftiger Abweisung des gegen sie erhobenen Klagebegehrens als Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Republik Österreich dem Verfahren beigetretene (ON 15) - Oesterr. Nationalbank (im folgenden nur OeNB) erteilte der klagenden Partei mit Bescheid vom 5.Mai 1982 die Devisenhändlerermächtigung, beschränkt auf das Wechselstubengeschäft (im Hinblick auf die in Aussicht genommene Geschäftsausübung während der Sommermonate als Saisonwechselstube) entsprechend Abschnitt I ihrer Kundmachung DE 4/71, und wies mit Bescheid vom 27.Dezember 1982 die von der klagenden Partei im Jänner 1985 beantragte Erweiterung der Devisenhandelsermächtigung gemäß Abschnitt II der DE 4/82 und Übertragung der Kursfestsetzung nach Abschnitt III im wesentlichen deshalb ab, weil die technischen Einrichtungen und Ausstattungen für die Abwicklung von Devisenhandelsgeschäften nicht gegeben, die fachliche Qualifikation des Personals nicht im ausreichenden Ausmaß vorhanden und die Kapitalausstattung unzureichend gewesen seien. Der Verwaltungsgerichtshof wies mit Erkenntnis vom 20.Juni 1986, Zl. 86/17/0029 (veröffentlicht in ÖBA 1987, 846 = ÖStZB 1987, 195 = ZfVB 1987/2/519 und 678), die von der klagenden Partei dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab, weil die klagende Partei trotz entsprechender Aufforderung durch die OeNB das Vorliegen der sachlichen und persönlichen Voraussetzungen nicht dargelegt habe. Die OeNB habe diese auch für die Konzessionserteilung maßgeblichen Voraussetzungen selbständig und unabhängig von einer bereits erteilten Konzession zu prüfen. Auf das Verfahren fänden gemäß § 7 Abs 1 NationalbankG (NBG) die Bestimmungen des AVG Anwendung.Die OeNB wies mit Bescheid vom 9.Juni 1987 die Anträge der klagenden Partei vom 15.August und 4.Dezember 1986 um Erteilung a) einer Ermächtigung zur Durchführung näher bezeichneter Devisenkassa- und Devisentermingeschäfte für Devisenhändler und b) einer Devisenhändlerermächtigung laut Abschnitt II ihrer Kundmachung DE 4/82 sowie der damit verbundenen Möglichkeit der Kursfestsetzung gemäß Abschnitt III ab. Sie begründete ihre Entscheidung im wesentlichen damit, daß nunmehr die technischen Gegebenheiten für die Abwicklung von Devisenhandelsgeschäften ausreichend seien, jedoch die Ausbildung der Mitarbeiter in ihrer Gesamtheit nicht ausreiche, um zu gewährleisten, daß die devisenrechtlichen Vorschriften, welche zur Durchsetzung der in der Präambel zum Devisengesetz (DevG) festgehaltenen Ziele erlassen worden seien, von der klagenden Partei eingehalten werden. Die Geschäftsführer Mag.Peter G*****, Wolfgang R***** und Dr.Josef S***** sowie der Devisenhändler Thomas N***** seien im Zuge von Gesprächen über die einschlägigen devisenrechtlichen Bestimmungen (DevG, devisenrechtliche Kundmachungen, Mitteilungen an Devisenhändler und Wechselstuben) befragt worden, um die fachlichen Kentnisse zu ermitteln. Die beiden Erstgenannten hätten im Wertpapierbereich über äußerst mangelhafte Kenntnisse verfügt; lediglich auf dem Gebiet der Fremdwährungskonten seien den beiden Herren die grundsätzlichen devisenrechtlichen Vorschriften bekannt gewesen. Auch Dr.Josef S*****...See the full content of this document
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