Entscheidungstext nº 1Ob612/95 of Oberster Gerichtshof, October 17, 1995
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Summary
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht
I. durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karl S*****, vertreten durch Dr.Johann Kahrer, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, wider die beklagte Partei Manfred P*****, vertreten durch Dr.Manfred Denkmayr, Rechtsanwalt in Mauerkirchen, wegen S 78.500 s.A. und Feststellung (Streitwert S 5.000) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 26.April 1994, GZ 4 R 251/93-31, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 23.August 1993, GZ 4 Cg 36/92-24, bestätigt wurde, am 27.Juli 1995 denBeschlußgefaßt:See the full content of this document
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Entscheidungstext nº 1Ob612/95 of Oberster Gerichtshof, October 17, 1995
Spruch
Es liegen die Voraussetzungen des § 8 Abs 2 Z 2 OGHG vor; zur Entscheidung über die Revision ist deshalb ein verstärkter Senat berufen.II. durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf. Dr.Gamerith, die Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Melber, Dr.Kropfitsch, Dr.Warta, Dr.Zehetner und Dr.Schlosser sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter am 17.Oktober 1995 denBeschlußgefaßt:Der Revision wird Folge gegeben.Die Urteile der Vorinstanzen werden als nichtig aufgehoben; die Rechtssache wird an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.Begründung:Zu I.:Der Kläger leitet aus einem Verhalten des Beklagten, dessentwegen dieser vom Strafgericht des Vergehens der schweren Körperverletzung nach § 83 Abs 1 und § 84 Abs 1 StGB rechtskräftig schuldig erkannt wurde, Schadenersatzansprüche gegen diesen ab; dennoch fanden die Vorinstanzen die Behauptung des Klägers, der Beklagte habe ihm diese Verletzungen zugefügt, nicht als erwiesen, weshalb das Klagebegehren in beiden Instanzen abgewiesen wurde.Damit hängt die Entscheidung über die außerordentliche Revision des Klägers von der Lösung einer Frage von grundsätzlicher Bedeutung ab, die - wie noch in der Folge zu zeigen sein wird - in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wurde (§ 8 Abs 1 Z 2 OGHG): Entfaltet die materielle Rechtskraft jenes Ausspruchs im strafgerichtlichen Urteil, mit dem der Angeklagte (Beschuldigte) einer bestimmten, eine strafbare Handlung begründenden Tat schuldig befunden wurde (§ 260 Abs 1 Z 1 und 2 StPO), auf das Urteil im nachfolgenden Rechtsstreit über die aus dieser Tat abgeleiteten (schadenersatzrechtlichen) Ansprüche eine - der rechtskräftigen präjudiziellen zivilgerichtlichen Entscheidung vergleichbare - Bindungswirkung oder hat der Zivilrichter bei einer solchen Verfahrenslage die davon betroffenen Anspruchsgrundlagen ohne jede Bindung - wie es die Vorinstanzen getan haben - von neuem zu prüfen.Es liegen demnach die Voraussetzungen des § 8 Abs 1 Z 2 OGHG vor, weshalb die Verstärkung des Senats zur Entscheidung über die außerordentliche Revision auszusprechen ist.II.:Im Zuge eines Fußballmeisterschaftsspieles am 20.5.1990 kam es beim Kläger als Spieler einer der beiden Mannschaften zum Abriß der rechten Achillessehne.Das Kreisgericht Ried im Innkreis erkannte den Beklagten, der in der gegnerischen Mannschaft gespielt hatte, mit Urteil vom 11.10.1990 schuldig, er habe den Kläger durch Versetzen eines Fußtritts vorsätzlich am Körper verletzt, wobei die Tat einen Abriß der rechten Achillessehne verbunden mit einer länger als 24...See the full content of this document
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