Entscheidungstext nº 1Ob587/95 of Oberster Gerichtshof, October 17, 1995

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Franz Ulrich K*****, und 2. Helena K*****, vertreten durch Dr.Hans Pernkopf, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Anton S*****, vertreten durch Dr.Ernst Ploil, Rechtsanwalt in Wien, und 2. Dr.Ernst P*****, wegen Feststellung und Verbücherung (Streitwert 300.000 S) infolge Revision der beklagten Parteien (Revisionsinteresse 200.000 S), gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 19.April 1995, GZ 42 R 652/94-32, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Endurteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 18.August 1994, GZ 36 C 1748/93-24, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 1Ob587/95 of Oberster Gerichtshof, October 17, 1995

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagten Parteien sind schuldig, den klagenden Parteien je die Hälfte der mit 10.890 S (darin 1.815 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Entscheidungsgründe:

Die Beklagten sind je zur Hälfte Miteigentümer einer Wiener Liegenschaft, die sie mit Kaufvertrag vom 10.Jänner 1991 von einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung erwarben; deren Eigentumsrecht an der Liegenschaft war aufgrund eines mit dem Erstkläger geschlossenen Kaufvertrags vom 12.Juni 1986 grundbücherlich einverleibt worden. Dessen lit F. lautet wie folgt:

"Der Käufer räumt dem Verkäufer das lebenslange persönliche Wohnrecht an den in der dem Vertragswerk angeschlossenen Planskizze gekennzeichneten Räumen ein und gewährt damit verbunden(en) zugleich das Recht zur Abstellung eines Personenkraftwagens im Hof des Kaufobjektes.

Dieses Wohnrecht wird grundbücherlich einverleibt. Es ist unentgeltlich, jedoch muß der Verkäufer für die Kosten der von ihm benötigten Energie (Strom, Beheizung, etc.) selbst aufkommen. Den Käufer trifft keinerlei Erhaltungspflicht in Bezug auf die vom Wohnrecht umfaßten Räumlichkeiten. Ein Anspruch auf Abgeltung von allfälligen vom Verkäufer an den vom Wohnrecht umfaßten Gebäudeteilen vorgenommenen Investitionen besteht nicht, es sei denn, es wäre zwischen dem Verkäufer und dem Käufer vor Durchführung der Investitionen diesbezüglich etwas anderes konkret vereinbart worden.

Die ... Gesellschaft mbH erklärt ihre ausdrückliche Einwilligung, daß

ob ...

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