Entscheidungstext nº 2Ob568/95 of Oberster Gerichtshof, October 12, 1995

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gemeinde ***** H*****, vertreten durch Dr.Helmut Klement und Dr.Annemarie Stipanitz-Schreiner, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Dipl.Ing. Alfred P*****, vertreten durch Dr.R.Kaan ua Rechtsanwälte in Graz, wegen S 809.505 sA, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 3.Mai 1995, GZ 2 R 45/95-153, womit das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 19.Dezember 1994, GZ 40 Cg 88/93k-146, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 2Ob568/95 of Oberster Gerichtshof, October 12, 1995

Spruch

Dem Rekurs der beklagten Partei wird teilweise Folge gegeben und der Punkt 2 der Entscheidung des Berufungsgerichtes dahin abgeändert, daß er wie folgt zu lauten hat:

"2. Im übrigen wird beiden Berufungen Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahingehend abgeändert, daß es als Teilurteil wie folgt zu lauten hat:

Das Klagebegehren des Inhalts, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei den Betrag von S 47.830,26 samt 4 % Zinsen seit 5.1.1987 zu bezahlen, wird abgewiesen.

Im übrigen - also hinsichtlich der Entscheidung über S 753.292,74 samt 4 % Zinsen aus S 597.292,74 seit 5.1.1987 und je 4 % Zinsen aus je S 26.000 seit 1.1.1987, 1.1.1988, 1.1.1989, 1.1.1990, 1.1.1991 und 1.1.1992 - wird das angefochtene Urteil aufgehoben. Die Sache wird in diesem Umfang zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen."

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Entscheidungsgründe:

Der Beklagte wurde spätestens im Jahre 1984 von der klagenden Partei mit der Planung eines zweiten Hochwasserbehälters und der Bauaufsicht über das Bauvorhaben "Erweiterung der bestehenden Wasserversorgungsanlage" beauftragt.

In der am 5.Jänner 1987 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte die Klägerin die Zahlung von S 631.674,74 samt 4 % Zinsen seit Klagstag. Sie brachte vor, der Beklagte habe si...

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