Entscheidungstext nº 3Ob508/93 of Oberster Gerichtshof, October 11, 1995

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in der  Rechtssache der klagenden Partei F.M. Z***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Leonhard Lindner, Rechtsanwalt in Dornbirn, wider die beklagte Partei *****handelsgesellschaft Gebrüder U*****, Josef P*****, Josef S***** Erben, ***** vertreten durch Dr.Reinhold Moosbrugger, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen restlicher S 280.000,-- sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 15.Dezember 1992, GZ 2 R 312/92-23, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 18.September 1992, GZ 3 Cg 259/92i-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

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Extract


Entscheidungstext nº 3Ob508/93 of Oberster Gerichtshof, October 11, 1995

Spruch

1.) Die Revision wird, soweit sie sich gegen den Ausspruch über S 180.000,-- samt 4 % Zinsen aus S 170.000,-- vom 26.3.1991 bis 6.5.1991 und aus S 180.000,-- seit 7.5.1991 (das sind die der klagenden Partei abgetretenen Forderungen von je S 5.000,-- für die 36 nicht der klagenden Partei gehörigen Kraftfahrzeuge ihrer Dienstnehmer laut Beilage T) richtet, zurückgewiesen.

Die diesbezüglichen Kosten des Revisionsverfahrens fallen den Parteien selbst zur Last.

2.) Im übrigen (Abweisung des Betrages von S 100.000 sA und im Kostenpunkt) wird der Revision Folge gegeben, die Urteile der Vorinstanzen werden in diesem Umfang aufgehoben und die Rechtssache wird zur neuen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren sind weitere Prozeßkosten.

Begründung:

Die beklagte Partei ist Eigentümerin mehrerer zusammenhängender Liegenschaften im Stadtgebiet von D*****. Sie betreibt dort ein Eisenhandelsunternehmen. An ihre Liegenschaft schließen im Nordosten unmittelbar Grundstücke an, die im Eigentum Dritter, insbesondere der R***** Kommandit-Gesellschaft, stehen. Mehrere dieser Liegenschaften werden von der klagenden Partei genützt, die dort unter anderem einen Lebensmittelgroßmarkt betreibt. Der Parkplatz dieses von der klagenden Partei verwendeten Geländes wird von firmeneigenen Fahrzeugen der klagenden Partei, Kraftfahrzeugen von Kunden, Lieferanten und anderen Besuchern benützt. Auf den der beklagten Partei gehörigen Liegenschaften befinden sich unter anderem Lagerhallen sowie zwei Eisenkonservierungsanlagen (Sandstrahlanlagen). Diese Anlagen verwenden als Strahlmittel Stahlsand. Eine dieser Anlagen wurde von der Firma Gu*****, Hamburg-Altona, geliefert und mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dor...

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