Entscheidungstext nº 4Ob76/95 of Oberster Gerichtshof, October 10, 1995

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf. Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Die Presse Verlags GmbH, Wien 1., Parkring 12a, vertreten durch Dr.Heinrich Kammerlander und Dr.Martin Piaty, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagten Parteien

1. Oscar B***** GmbH & Co KG, 2. Oscar B***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Harald Schmidt I, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Revisionsinteresse S 480.000), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 28. Februar 1995, GZ 2 R 61/94-38, womit infolge der Berufungen sämtlicher Parteien  das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 28. Februar 1994, GZ 37 Cg 24/92-32, im Ausspruch über das Unterlassungsbegehren bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Extract


Entscheidungstext nº 4Ob76/95 of Oberster Gerichtshof, October 10, 1995

Spruch

Der außerordentlichen Revision wird teilweise Folge gegeben. Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, daß die Entscheidung wie folgt zu lauten hat:

"Die beklagten Parteien sind schuldig, beim Vertrieb der Tageszeitung "Der Standard" die Werbebehauptung "Österreichs meistzitierte Tageszeitung" oder Behauptungen ähnlichen Inhalts zu unterlassen, wenn der behauptete Vorsprung einen angemessenen Zeitraum vor der Aufstellung der Werbebehauptung nicht oder nicht mehr in ausreichendem Maße gegeben war. Das darüber hinausgehende Mehrbegehren, den beklagten Parteien die genannte Werbebehauptung ohne Einschränkungen zu untersagen, wird abgewiesen."

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Endentscheidung vorbehalten.

Ents...

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