Entscheidungstext nº 4Ob49/95 of Oberster Gerichtshof, October 10, 1995

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf. Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** GmbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr.Ewald Weiß, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei F*****, vertreten durch Dr.Michael Graff, Rechtsanwalt in Wien, wegen restlicher S 60.000, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 24.Februar 1995, GZ 3 R 162/94-16, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Endurteil des Handelsgerichtes Wien vom 21.Juni 1994, GZ 37 Cg 344/93d-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 4Ob49/95 of Oberster Gerichtshof, October 10, 1995

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben. Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, daß die Entscheidung wie folgt zu lauten hat:

"Endurteil:

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei den Betrag von S 60.000 binnen 14 Tagen bei Exekution zu zahlen."

Die beklagte Partei ist weiters schuldig, der klagenden Partei die mit S 87.743,10 bestimmten Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen (darin enthalten S 11.680,60 Umsatzsteuer und S 17.660 Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin ist Verlegerin der "Neuen Kronen-Zeitung". Die Beklagte ist Verlegerin und Medieninhaberin der Tageszeitung "täglich Alles".

In der "Neuen Kronen-Zeitung" vom 17.7.1993 erschien - in Erwiderung einer Kritik der Tageszeitung "täglich Alles", daß das österreichische Tochterunternehmen eines multinationalen Konzerns als "österreichisches Unternehmen" bezeichnet worden war, ein Artikel, in dem sinngemäß ausgeführt wurde, daß das betreffende Unternehmen seit 1927 in Wien Waschmittel und Kosmetika für den österreichischen Markt herstelle, fast ausschließlich österreichische Arbeitskräfte beschäftige und im handelsrechtlichen, juristischen und betriebswirtschaftlichen Sinn eine österreichische Firma sei. Darauf replizierte die Beklagte in einem Artikel unter der Überschrift "Nicht witzlos, dafür schwachsinni...

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