Entscheidungstext nº 15Os85/95 of Oberster Gerichtshof, September 21, 1995

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Summary


Der Oberste Gerichtshof hat am 21.September 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Mag.Strieder, Dr.Rouschal und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Unterrichter als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Anton Z***** wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 3.November 1994, GZ 12 e Vr 7442/88-189, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

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Entscheidungstext nº 15Os85/95 of Oberster Gerichtshof, September 21, 1995

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Anton Z***** (im zweiten Rechtsgang erneut) des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er in Wien von Mai bis Oktober 1986 als Geschäftsführer der W***** GesmbH, in der Folge kurz W***** genannt, die ihrerseits auf Grund eines Werksvertrages vom 2.Juni 1986 die Durchführung von Erneuerungen und Ausbauten im Franz-Horr-Stadion im Namen und für Rechnung des Wiener Fußballverbandes übernommen hatte, die ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumt Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, dadurch wissentlich mißbraucht, daß er veranlaßte, daß - entgegen der ihm zur Einhaltung auferlegten Richtlinien für die Vergabe von Leistungen durch Dienststellen und Unternehmungen der Stadt Wien, wonach...

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