Entscheidungstext nº 4Ob73/95 of Oberster Gerichtshof, September 19, 1995

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Graf und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Medizinalrat Dr.Valentin Rana Z*****, vertreten durch Dr.Wolfgang R.Gassner, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagten Parteien 1. Dr.Friedrich Z*****, 2. Dr.Michaela Z*****, beide vertreten durch Dr.Friedrich Gehmacher und Dr.Helmut Hüttinger, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Unterlassung (Streitwert S 900.000), infolge Kostenrekurses des Klägers und außerordentlichen Revisionsrekurses aller Parteien gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 29.Mai 1995, GZ 3 R 114/95-10, mit der die Entscheidung des Landesgerichtes Wels vom 10. April 1995, GZ 2 Cg 73/95-2, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

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Extract


Entscheidungstext nº 4Ob73/95 of Oberster Gerichtshof, September 19, 1995

Spruch

I. Der Kostenrekurs des Klägers wird zurückgewiesen.

II. Beiden Revisionsrekursen wird teilweise Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß sie insgesamt, einschließlich des bestätigten Teiles, wie folgt zu lauten haben:

"Einstweilige Verfügung

1) Zur Sicherung des Anspruches des Klägers gegen die Beklagten auf Unterlassung von Wettbewerbsverstößen wird den Beklagten aufgetragen, es im geschäftlichen Verkehr bis zur Rechtskraft des im gegenständlichen Rechtsstreites ergehenden Urteiles zu unterlassen,

a) öffentlich, vor allem in Prospekten und Werbeschriften Spezialbehandlungen wie Hochfrequenztherapie, Nadel- und Laserakupunktur, Impulsdiathermie, Reizstrom-, Ultraschall- und Magnetfeldtherapie, Eigenblutbehandlung, Fußreflexzonenbestrahlung, Laser-Flächenbehandlung, EKG, chemische Laborleistungen und Regulationsthermographie anzubieten;

b) in der Öffentlichkeit Therapiekosten zu nennen oder Preisnachlässe anzubieten;

c) Prospekte und Werbeschriften außerhalb ihrer Ordination in Gastronomiebetrieben und auf der Straße vor dem Ordinationseingang aufzulegen und zu verteilen;

d) in Werbeschriften und Prospekten selbstanpreisend zu behaupten, daß in ihrer Ordination modernste physikalische Apparate bei der Behandlung eingesetzt würden und der kleine Rahmen einer Privatordination größtmögliche Flexibilität bedeute.

2) Das Mehrbegehren, den Beklagten zu untersagen,

a) in Werbeschriften und Prospekten unentgeltliche Behandlungen anzubieten;

b) in Werbeschriften und Prospekten zu behaupten, daß in ihrer Ordination Akupunktur und Chirotherapie bei der Behandlung einges...

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