Entscheidungstext nº 2Ob559/95 of Oberster Gerichtshof, September 14, 1995

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Jochen R*****, und 2. Monika R*****, vertreten durch Dr.Rudolf Tobler, Dr.Karl Heinz Götz und Dr.Rudolf Tobler jun., Rechtsanwälte in Neusiedl am See, wider die beklagte Partei V*****bank, ***** vertreten durch Dr.Ernst Stolz und Dr.Sepp Manhart, Rechtsanwälte in Bregenz, wegen Feststellung, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 9.Mai 1995, GZ 1 R 112/95-27, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 6.Februar, GZ 4 Cg 38/93-22, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 2Ob559/95 of Oberster Gerichtshof, September 14, 1995

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien die mit S 20.146,50 (darin enthalten USt. von S 3.357,75, keine Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Der Erstkläger zeichnete am 10.9.1987 in seiner Wohnung in Deutschland eine Kommanditbeteiligung an der I*****gesellschaft mbH & Co Hausanteilschein KG Serie 17 (in der Folge als I***** bezeichnet), welche von der C*****gesellschaft mbH in H***** (Kleinwalsertal) gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen über die Ausgabe von Hausanteilscheinen an der I***** Ausgabe 17 B treuhändig gehalten wurde. Mit dem Zeichnungsschein Nr.158.390 verpflichtete sich der Erstkläger, den Ausgabepreeis von DM 61.800,-- binnen drei Wochen ab Zeichnungsdatum auf ein Konto bei der B*****bank ***** München oder auf ein anderes von der C*****gesellschaft mbH schriftlich namhaft gemachtes Konto einzuzahlen. Der vom Erstkläger unterfertigte Zeichnungsschein enthält einen ausdrücklichen Hinweis auf die "Allgemeinen Geschäftsbedingungen über die Ausgabe von Hausanteilscheinen an der I*****"; der Erstkläger erklärt in dieser Urkunde, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen erhalten und zur Kenntnis genommen zu haben, sie seien von ihm als rechtsverbindlich anerkannt worden. Im § 1.3. dieser Geschäftsbedingungen heißt es, daß die C***** die Kommanditeinlage, die sie an der Serie 17 hält, durch Ausgabe von Anteilen in verschiedenen Ausgabeformen und zu verschiedenen Ausgabebedingungen dotiert. Die Kommanditeinlage verschaffe den Zeichnern Miteigentum am Gesamtvermögen der Serie 17. Gemäß § 1.4. regeln diese AGB die Rechtsverhältnisse zwischen der C***** und dem jeweiligen Zeichner. Gemäß § 2.1. hält die C***** die Kommanditbeteiligung an der Serie 17 im eigenen Namen aber für Rechnung des Zeichners; sie übernimmt die für die Anteile eingehenden Zahlungen und leitet diese zur Dotierung der Konten an die Serie 17 weiter (§ 2.3). § 4 ist überschrieben mit Pflichten der C*****. Gemäß Punkt 1 führt die C***** über die ausgestellten Anteile ein Register, in das der jeweilige Zeichner mit Namen, Anschrift und Einlage eingetragen ist. Gemäß Punkt 4 wird die C***** für den Zeichner tätig und hat ihren Auftrag im Rahmen dieser AGB nach pflichtgemäßem Ermessen zu erfüllen. Sie ist verpflichtet, ihre Tätigkeit unter Wahrung der Interessen aller Zeichner vorzunehmen, d.h., daß das Gesamtinteresse vor dem Einzelinteresse Vorrang zu besitzen hat. Das Treuhandverhältnis beginnt mit der Annahme der Zeichnung und ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen (Punkt 5). Gemäß Punkt 6 haftet die C***** dem Zeichner für die Einhaltung der AGB und können weitergehende Ansprüche nicht erhoben werden. Zur Vertretung gegenüber der Serie 17 ist ausschließlich die C***** berechtigt. Sie erhält für ihre Tätigkeit ein jährliches Entgelt in der Höhe von 0,5 % des jeweil...

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