Entscheidungstext nº 1Ob22/95 of Oberster Gerichtshof, September 06, 1995

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Annemarie D*****, 2. Max D*****, beide ***** 3. Markus D*****, 4. Gottfried D*****, beide ***** 5. Ernst F*****, 6. Margarethe K*****, 7. Ingeborg N*****, 8. Dr.Hannes O*****, 9. Jörg O*****, 10. Friederike R*****, 11. Josef R*****, alle vertreten durch Univ.Doz.Dr.Bernd A.Oberhofer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Stadtgemeinde Wörgl, Wörgl, Bahnhofstraße 15, vertreten durch Dr.Andreas Widschwenter, Rechtsanwalt in Wörgl, wegen Feststellung (Feststellungsinteresse S 500.000,--), infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 19.Jänner 1995, GZ 2 R 296/94-19, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 30.Juni 1994, GZ 18 Cg 1146/92-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

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Entscheidungstext nº 1Ob22/95 of Oberster Gerichtshof, September 06, 1995

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Rechtssache wird an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Begründung:

Die Kläger sind Eigentümer in einer Siedlung gelegener Liegenschaften samt darauf jeweils zu Wohnzwecken errichteten Häusern. Alle Liegenschaften gehörten ursprünglich zum Gutsbestand eines Grundbuchskörpers, dessen Eigentümer eine Trink- und Nutzwasserversorgungsanlage errichtete, ohne um die hiefür erforderliche wasserrechtliche Bewilligung anzusuchen. Den Klägern bzw. deren Rechtsvorgängern wurde in den einzelnen Kaufverträgen vom Verkäufer das Recht des Wasserbezuges und der Wasserleitung aus dieser Wasserversorgungsanlage eingeräumt. Die Beklagte erteilte im Zeitraum von 1965 bis 1988 den Klägern bzw. deren Rechtsvorgängern über entsprechendes Ansuchen für die zu errichtenden Wohnhäuser Baubewilligungen. Im Zuge des Verwaltungsverfahrens überprüften die Organe der Beklagten die Wasserversorgung an Hand der Kaufverträge lediglich dahin, ob die rechtlichen Voraussetzungen für den Wasserbezug gegeben seien. Ermittlungen zur Feststellung, ob die Quellschüttung für die Wasserversorgung der Siedlung ausreichen würde, wurden im Zuge der Bauverfahren nicht durchgeführt. Die private Wasserversorgungsanlage wurde im Jahre 1983 vom Amtssachverständigen der Beklagten wegen angeblicher Druckprobleme besichtigt, der dabei zur Überzeugung gelangte, daß die techn...

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